Durch eine Zwangsvollstreckung kann das Konto gepfändet werden
Wenn ein Gläubiger bestimmte Zahlungen mehrfach angemahnt hat und sich dadurch die Voraussetzungen für eine entsprechende Zwangsvollstreckung ergeben, kann es sein, dass durch einen Gerichtsbeschluss das eigene Konto gepfändet wird. In einer solchen Situation steckt niemand gerne, aber es kann gerade in finanziell schwierigen Zeiten relativ einfach passieren, dass man zahlungsunfähig wird. Sollte man wirklich einmal in der misslichen Lage stecken, dass gegen das eigene Konto ein Pfändungsbeschluss vorliegt, sollte man schnell handeln, um den Schaden so gering wie möglich zu halten.
Sollte die Bank den Beschluss vom Gericht erhalten, dass das Konto gepfändet werden soll, tritt zunächst eine Spreefrist von 14 Tagen in Kraft, während der weder an den Gläubiger, noch an den Schuldner irgendwelche Geldbeträge ausgezahlt werden. Während dieser Frist hat man als Schuldner die Möglichkeit, beim zuständigen Amtsgericht einen sogenannten Freigabeantrag nach § 850 k ZPO zu stellen, der den Pfändungsbeschluss für den unpfändbaren Teil des eigenen Einkommens wieder aufhebt. Es gibt in der Zivilprozessordnung nämlich gewisse Pfändungstabellen, die festlegen, ab welchem Betrag überhaupt Pfändungen stattfinden können und wie hoch diese dann maximal ausfallen dürfen. Soll das eigene Konto gepfändet werden und man hat den Freigabeantrag gestellt, stellt das Amtsgericht den nicht pfändbaren Teil des Einkommen frei und weist die Bank an, diesen an den Bankkunden auszuzahlen. Dabei kann es jedoch passieren, dass die Bank bereits bestimmte Zahlungsverpflichtungen von dem Geld bezahlt hat, wobei es sich insbesondere um Miete und Energiekosten handelt. Es ist übrigens ratsam, den Freigabeantrag auch gleich für zukünftige Zahlungen zu stellen, damit man die Prozedur nicht jeden Monat wiederholen muss. Dabei sollte man jedoch beachten, dass nur Einkommen von dem Pfändungsschutz betroffen ist, wohingegen Spareinlagen in voller Höhe vom jeweiligen Konto gepfändet werden können.
Sollte ein Konto gepfändet werden, auf dem regelmäßig Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe eingehen, ist dringend zu beachten, dass nach § 55 I SGB I diese Beträge 7 Tage lang in voller Höhe vor einer Pfändung geschützt sind und auch komplett abgehoben werden können. Die Bank darf die Abhebung nicht verwehren und kann sogar gerichtlich dazu gezwungen werden, die Abhebung zuzulassen.
Wie man sieht, gibt es einige Möglichkeiten, sich davor zu schützen, wenn das eigene Konto gepfändet werden soll. Natürlich ist auch dieser Schutz nur begrenzt, denn eine Pfändung soll dem Gläubiger schließlich die Möglichkeit geben, seine Forderungen durchzusetzen. Trotzdem hat der Gesetzgeber sehr genau festgelegt, dass man als Schuldner immer noch ind der Lage sein muss, seinen eigenen Grundbedarf zu finanzieren.
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